Unerlaubte Nutzung gemeindlicher Wertstoffsammelplätze für Altkleidersammlung einer karikativen Organisation. Beschluss vom 14.03.1996 - 1 B 102/95

Leitsatz: Das Nebeneinander von privater und kommunaler Altkleidersammlung berechtigt eine karitative Organisation nicht, die von der Gemeinde eingerichteten Wertstoffsammelplätze und/oder sonstige öffentliche Verkehrsflächen für die Aufstellung ihrer Sammelbehälter zu nutzen.

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bremen. VerfasserIn (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 2000
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 2000, Band: 34, Seiten: 94-100
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
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B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Das Nebeneinander von privater und kommunaler Altkleidersammlung berechtigt eine karitative Organisation nicht, die von der Gemeinde eingerichteten Wertstoffsammelplätze und/oder sonstige öffentliche Verkehrsflächen für die Aufstellung ihrer Sammelbehälter zu nutzen.
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946