Widerruf einer Saalüberlassung für religiöse Veranstaltung, Beschluss vom 14.04.1989 - 1 S 952/89

Leitsatz: Eine Zivilgemeinschaft verstößt gegen die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit und das in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verankerte Zensurverbot, wenn sie die Überlassung eines Saals für eine religiöse Veranstaltung durch Rücknahme oder Widerruf der Zulassung rückgä...

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Corporate Author: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1994
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1994, Volume: 27, Pages: 91-94
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B State law of churches
B Freedom of opinion
Description
Summary:Leitsatz: Eine Zivilgemeinschaft verstößt gegen die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit und das in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verankerte Zensurverbot, wenn sie die Überlassung eines Saals für eine religiöse Veranstaltung durch Rücknahme oder Widerruf der Zulassung rückgängig macht, weil sie eine ihr nicht genehme Meinungsäußerung zur Apartheidpolitik in Südafrika befürchtet oder weil ihr nicht zugesichert wird, dass jegliche politische Äußerung unterbleibt.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946