Staatliche Förderung eines Vereins zur Bekämpfung von Gefahren durch so genannte Jugendreligionen, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 21.90
Leitsätze: Eine Gemeinschaft wird nicht durch das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit geschützt, wenn ihre religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Dagegen entfällt der Schutz dieses Grundrechts nicht schon dann, wen...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
1997
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1997, Volume: 30, Pages: 151-163 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Religious freedom B Association B Sect B World view B Public interest B Public good |
Summary: | Leitsätze: Eine Gemeinschaft wird nicht durch das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit geschützt, wenn ihre religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele dienen. Dagegen entfällt der Schutz dieses Grundrechts nicht schon dann, wenn sie sich "überwiegend" wirtschaftlich betätigt. Der Staat greift durch die Finanzierung eines privaten Vereins, der die Öffentlichkeit vor dem Wirken bestimmter Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften warnen soll, in die Grundrechte der betroffenen Gemeinschaften ein. Die Förderung ist daher nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung zulässig, die diese Eingriffe zu rechtfertigen vermag. Gesetzliche Bestimmungen, die der Exekutive eine bestimmte Sachaufgabe zuweisen, sind nur dann zur Rechtfertigung von tatsächlichen ("informalen") Grundrechtseingriffen geeignet, wenn ihnen über ihren Aufgaben regelnden Gehalt hinaus zugleich mit hinreichender Deutlichkeit die Ermächtigung zur Einschränkung des Freiheitsraumes der von der Aufgabenerledigung Betroffenen zu entnehmen ist. Die Bereitstellung der benötigten Mittel im Haushaltsplan reicht als Grundlage für eine Subventionsmaßnahme mit gezielten Eingriffen in die Grundrechte von nicht am Subventionsverhältnis beteiligten Dritten verbunden ist. |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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