Anspruch auf sog. Moslemkost im Strafvollzug, Beschluss vom 08.12.1993 - 3 Ws 591/93

Leitsatz: Es hängt vom Einzellfall ab, welche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit eines Religionswechsels zu stellen sind, wenn ein Strafgefangener nunmehr statt normaler Anstaltkost eine besondere Art von Verpflegung (hier: so genannte Moslemkost) begehrt. Eine generelle Regelung des...

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企业作者: Rheinland-Pfalz. VerfasserIn Koblenz (Author)
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语言:German
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出版: 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1997, 卷: 31, Pages: 524-527
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B 司法判决
B 宗教实践
B 皈依 宗教
B 刑事诉讼
B 伊斯兰教
实物特征
总结:Leitsatz: Es hängt vom Einzellfall ab, welche Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit eines Religionswechsels zu stellen sind, wenn ein Strafgefangener nunmehr statt normaler Anstaltkost eine besondere Art von Verpflegung (hier: so genannte Moslemkost) begehrt. Eine generelle Regelung des Inhalts, dass über den Religionswechsel die Bescheinigung eines Dritten beizubringen ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946