So genanntes Geistheilen als Ausübung der Heilkunde, Urteil vom 16.12.1993 - M 7 K 93.363

Leitsatz: 1. Das sogenannte Geistheilen ist erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde. 2. Das Geistheilen bedeutet - unabhängig davon, ob es eine ernstzunehmende Heilmethode darstellt - jedenfalls dann eine Gefahr für die Volksgesundheit und rechtfertigt die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis, we...

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Corporate Author: Württemberg-Baden, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1997, Volume: 31, Pages: 537-545
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Psychosis
B Health system
B Jurisdiction
B Gewerbeausübung
B Sect
B Disease
Description
Summary:Leitsatz: 1. Das sogenannte Geistheilen ist erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde. 2. Das Geistheilen bedeutet - unabhängig davon, ob es eine ernstzunehmende Heilmethode darstellt - jedenfalls dann eine Gefahr für die Volksgesundheit und rechtfertigt die Rücknahme der Heilpraktikererlaubnis, wenn eine Geistheilerin in grenzenloser Selbstüberschätzung ihre Fähigkeiten behauptet, ohne körperliche Untersuchung praktisch alle Krankheiten unter Ausschluss jeglicher Fehlerdiagnose erkennen und durch Gottes Heilkraft heilen zu können, wenn sie vor dem religiösen Hintergrund ihres Wirkens als Leiterin eines geistlichen Ordens bei ihren Patienten suggeriert, das Aufsuchen eines Arztes oder Krankenhauses sowie die Einnahme chemisch-pharmazeutischer Mittel stünden mit Gottes Geboten nicht in Einklang (Fall der "Geistheilerin Uriella").
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946