Versicherungsrechtliche Vormerkung von Anrechnungszeiten eines ehemaligen Ordensangehörigen. Urteil vom 18.04.1996 - 4 RA 18/94

Leitsatz: Das Vormerkungsverfahren dient nur dazu, das Vorhandensein von Anrechnungszeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den künftigen Leistungsfall vorab zu klären. Mithin stellt sich allein die Frage, ob Schulbesuch und Hochschulstudium als Anrechnungszeiten im Sinne von § 58 Abs....

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Corporate Author: Deutschland, Bundessozialgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2000
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2000, Volume: 34, Pages: 154-158
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Secularization Canon law
B Insurance
B Supply
B Social law
Description
Summary:Leitsatz: Das Vormerkungsverfahren dient nur dazu, das Vorhandensein von Anrechnungszeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den künftigen Leistungsfall vorab zu klären. Mithin stellt sich allein die Frage, ob Schulbesuch und Hochschulstudium als Anrechnungszeiten im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zu werten sind. Nach dem Charakter des Vormerkungsverfahrens ist es unerheblich, ob in demselben Zeitraum im Hinblick auf die Ordenszugehörigkeit noch andere versicherungsrechtlich relevante Zeiten gegeben waren und/ oder ob während der Ordenszugehörigkeit Versicherungspflicht oder im Hinblick auf die Regeln der Kongregation eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter und damit Versicherungsfreiheit bestand.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946