Gewerbliche Betätigung (Scientology Kirche) und Religionsfreiheit, Urteil vom 06.07.1993 - Bf VI 12/91

Leitsatz: 1. für die Feststellung, dass ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt wird und dieses Gewerbe gemäß § 14 Abs. 1 GewO anzumelden ist, bedarf es nicht der Feststellung, ob ein Verein (hier: Scientology Kirche) als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs 1...

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Corporate Author: Hamburg, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1997
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1997, Volume: 31, Pages: 235-275
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Scientology
B Tax law
B Gewerbeausübung
B Religious freedom
B Economy
B Sect
Description
Summary:Leitsatz: 1. für die Feststellung, dass ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt wird und dieses Gewerbe gemäß § 14 Abs. 1 GewO anzumelden ist, bedarf es nicht der Feststellung, ob ein Verein (hier: Scientology Kirche) als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs 1 GG anzuerkennen ist. 2. Auch eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betreiben, nämlich wenn sie mit der Absicht der Gewinnerzielung auf Dauer den Verkauf von Waren und Dienstleistungen betreibt, insbesondere wenn sie durch Werbung und Verkauf in Konkurrenz zu anderen Gewerbetreibenden tritt und ihre Bestätigung sich nach dem Gesamtbild als gewerblich darstellt. 3. Die Absicht der Gewinnerzielung im Sinne des Gewerberechts ist auch dann gegeben, wenn die im Voraus festgelegten Gegenleistungen als Spendenbeiträge bezeichnet werden und wenn die Erträge idealen Zwecken zugeführt werden sollen. Auch soweit der Verkauf gegenüber Mitgliedern stattfindet, liegt eine gewerbliche Betätigung vor. 4. Die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn beim Verkauf eines Teiles der Waren und Dienstleistungen, insbesondere gegenüber neu geworbenen Mitgliedern, die Kosten höher als die Erträge sind. Bei einem Vertrieb, der auf den Verkauf weiterer Waren und Dienstleistungen zu zunehmend höheren Entgelten ausgerichtet ist, kommt es für die Absicht der Gewinnerzielung auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis an. 5. Verweigert der Verein die Angaben über seine wirtschaftlichen Gesamtergebnisse und sind die Verluste maßgeblich durch Unkosten aus Bereichen entstanden, über die eine Auskunft verweigert wird, so kann wegen Versagung der prozessualen Mitwirkungspflicht von einer Absicht auf Gewinnerzielung ausgegangen werden. 6. Die Pflicht zur Gewerbeanzeige beeinträchtigt nicht den Grundrechtsschutz einer Religionsgemeinschaft aus Art. 4 Abs. 1 GG und das Recht zur selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten aus Art. 140 in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946