Urteil vom 25.01.2006 - Vf. 14-VII-02
Leitsätze: 1. Die Regelungen des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes, nach denen Beratungsstellen, die - wie die der katholischen Kirche - keine Beratungsbescheinigung ausstellen, öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen nicht erhalten, verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung. 2. Ohne die...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
2006
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2006, Volume: 12, Pages: 82 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Protection of life B Law B Pregnancy conflict counseling B Prenatal care |
Summary: | Leitsätze: 1. Die Regelungen des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes, nach denen Beratungsstellen, die - wie die der katholischen Kirche - keine Beratungsbescheinigung ausstellen, öffentliche Zuschüsse und Zuweisungen nicht erhalten, verstoßen nicht gegen die Bayerische Verfassung. 2. Ohne die Erteilung einer Beratungsbescheinigung steht die verfassungsrechtlich gebotene Wirksamkeit des gesetzgeberischen Gesamtkonzepts zum Schutz ungeborenen Lebens in Frage. Daher beruht die unterschiedliche Behandlung von Beratungsstellen auf zulässigen sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers: Nur diejenigen Beratungsstellen, die Beratungsbescheinigungen erteilen und so am staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung mitwirken, werden vom Staat finanziell gefördert; diejenigen Beratungsstellen, die keine Beratungsbescheinigung erteilen und damit am System der Schwangerschaftskonfliktberatung nicht mitwirken, werden dagegen nicht gefördert. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich nicht, dass auch solche Beratungsstellen, die sich dem verfassungsrechtlich geforderten staatlichen System in dem entscheidenden Punkt verschließen, in gleicher Weise mit öffentlichen Mitteln zu fördern. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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