Urteil vom 25.01.2006 - 6 A 6/05
Leitsätze: 1. Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 II GG verboten werden. 2. Dem Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung steht nicht der verfassungsrechtliche Schutz von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft...
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Tipo de documento: | Print Artículo |
Lenguaje: | Alemán |
Verificar disponibilidad: | HBZ Gateway |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Publicado: |
2006
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En: |
Kirche & Recht
Año: 2006, Volumen: 12, Páginas: 217 |
Clasificaciones IxTheo: | SB Derecho canónico |
Otras palabras clave: | B
Derecho
B Comunidad religiosa B Religión B Interdicción B Jurisprudencia |
Sumario: | Leitsätze: 1. Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 II GG verboten werden. 2. Dem Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung steht nicht der verfassungsrechtliche Schutz von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften entgegen. Das schließt nicht aus, dass bei Prüfung der Verbotsvoraussetzungen der besondere Rang der Religionsfreiheit und deren enger Bezug zur Menschenwürde gebührend berücksichtigt werden. Vielmehr ist ein Verbot in Anbetracht seiner überaus schwerwiegenden Folgen für die Gemeinschaft und ihre Mitglieder nur dann hinreichend gerechtfertigt, wenn es sich auch nach Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Schutz dieser Vereinigungen zur Wahrung der angegriffenen Verfassungsgüter als unerlässlich erweist. 3. Der Verbotsgrund ist erfüllt, wenn im Rahmen einer Vielzahl dem Kläger zuzurechnender öffentlicher Äußerungen vor dem Hintergrund des israelisch-palästinensischen Konfliktes zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen aufgefordert wurde. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Obras secundarias: | Enthalten in: Kirche & Recht
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