Urteil vom 25.01.2006 - 6 A 6.05
Leitsätze: 1. Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden. 2. Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom Januar 2003 die Betätigung des international handelnden Vereins "Hizb-ut-Tahrir" verboten. Dieses Ve...
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格式: | Print Article |
語言: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
出版: |
2006
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In: |
Kirche & Recht
Year: 2006, 卷: 12, Pages: 84 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
國家教會法
B 宗教團體 B 世界觀團體 B 禁令 B 司法判決 |
總結: | Leitsätze: 1. Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden. 2. Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom Januar 2003 die Betätigung des international handelnden Vereins "Hizb-ut-Tahrir" verboten. Dieses Verbot ist rechtmäßig, weil sich der Verein zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete, so dass er nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist. Die Gründe, aus denen nach Art. 9 Abs. 2 GG Vereinigungen verboten sind, finden auch auf verfassungsrechtlich grundsätzlich geschützte Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung, so dass dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem Verein um eine Religionsgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft handelt. Der Verein hat dadurch gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, dass in einer Vielzahl ihm zuzurechnender öffentlicher Äußerungen vor dem Hintergrund des israelisch-palästinensischen Konfliktes zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen aufgefordert und auf diese Weise der friedlichen Lösung der israelisch-palästinensischen Interessensgegensätze entgegengewirkt wurde. |
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ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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