Urteil vom 25.01.2006 - 6 A 6.05

Leitsätze: 1. Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden. 2. Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom Januar 2003 die Betätigung des international handelnden Vereins "Hizb-ut-Tahrir" verboten. Dieses Ve...

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Type de support: Imprimé Article
Langue:Allemand
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Interlibrary Loan:Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany)
Publié: 2006
Dans: Kirche & Recht
Année: 2006, Volume: 12, Pages: 84
Classifications IxTheo:SA Droit ecclésial
Sujets non-standardisés:B Laïcité organisée
B Interdiction
B Jurisprudence
B Législation religieuse
B Communauté religieuse
Description
Résumé:Leitsätze: 1. Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden. 2. Das Bundesministerium des Innern hat mit Verfügung vom Januar 2003 die Betätigung des international handelnden Vereins "Hizb-ut-Tahrir" verboten. Dieses Verbot ist rechtmäßig, weil sich der Verein zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete, so dass er nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten ist. Die Gründe, aus denen nach Art. 9 Abs. 2 GG Vereinigungen verboten sind, finden auch auf verfassungsrechtlich grundsätzlich geschützte Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Anwendung, so dass dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem Verein um eine Religionsgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft handelt. Der Verein hat dadurch gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen, dass in einer Vielzahl ihm zuzurechnender öffentlicher Äußerungen vor dem Hintergrund des israelisch-palästinensischen Konfliktes zur gewaltsamen Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen aufgefordert und auf diese Weise der friedlichen Lösung der israelisch-palästinensischen Interessensgegensätze entgegengewirkt wurde.
ISSN:0947-8094
Contient:Enthalten in: Kirche & Recht