Name eines reliugiösen Oberhauptsals unzulässige Marke, Beschluss vom 16.10.2002 - 24 W (pat) 140/01

Leitsätze: 1. Die Anmeldung der allgemeinen Bezeichnung des religiösen Oberhaupts einer ausländischen Glaubensgemeinschaft als Marke verletzt jedenfalls dann das religiöse Empfinden und ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückzuweisen, wenn die maßgeblichen inländischen Durchschnittsverbrauc...

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Corporate Author: Deutschland. VerfasserIn (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: 2006
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2006, Volume: 41, Pages: 127-132
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Buddhism
B Religious organization
B Name
Description
Summary:Leitsätze: 1. Die Anmeldung der allgemeinen Bezeichnung des religiösen Oberhaupts einer ausländischen Glaubensgemeinschaft als Marke verletzt jedenfalls dann das religiöse Empfinden und ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückzuweisen, wenn die maßgeblichen inländischen Durchschnittsverbraucher wegen besonderer Umstände mit diesem Namen und seiner religiösen Bedeutung weitgehend vertraut sind. 2. Als religiös anstößig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 Markengesetz können auch unwesentliche Abwandlungen der korrekten Schreibweise des Namens anzusehen sein, welche die Identifizierung des Namensträgers in keiner Weise berühren. 3. "Dalailama" als urheberrechtliche Abwandlung von "Dalai-Lama" ist als Bezeichnung des religiösen Oberhaupts der Tibeter nicht eintragungsfähig.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946