Asylrecht, Religionsfreiheit als menschenrechtlicher Mindeststandart, Urteil vom 24.05.2000 - 9 c 34/99

Leitsätze: Die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK ist, ist nach § 53 Abs. 4 AuslG auch dann unzulässig, wenn dort im Einzelfall andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrec...

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Published in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2004
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B State law of churches
B Foreigner
B Refugee law
B Staat-Kirche-Verhältnis
Description
Summary:Leitsätze: Die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarats und Unterzeichner der EMRK ist, ist nach § 53 Abs. 4 AuslG auch dann unzulässig, wenn dort im Einzelfall andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, der auch in einem Abschiebezielstaat, der nicht Vertragsstaat der EMRK ist, gewahrt sein muss, gehört der unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit. Der damit gewährte Schutz entspricht dem des "religiösen Existenzminimums" im Asylrecht, das die Religionsausübung im privaten Bereich umfasst (forum internum).
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946