Eintragungen in den Kirchenbüchern nach durchgeführter Geschlechtsumwandlung

Die Kongregation für die Glaubenslehre ordnet in Einvernehmen mit der Kleruskongregation an, dass der im Taufbuch ursprünglich eingetragene geschlechtsspezifische Name in Folge eines solchen operativen Eingriffs nicht verändert werden darf. Wohl aber muss am Rand der Taufeintragung eine Notiz über d...

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Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Verlag d. Klerusverb. 2003
In: Pfarramtsblatt
Year: 2003, Volume: 76, Pages: 31
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 875-878
B Baptism
B Transsexualism
B Registration
B Kirchenbücher
B Norm
Description
Summary:Die Kongregation für die Glaubenslehre ordnet in Einvernehmen mit der Kleruskongregation an, dass der im Taufbuch ursprünglich eingetragene geschlechtsspezifische Name in Folge eines solchen operativen Eingriffs nicht verändert werden darf. Wohl aber muss am Rand der Taufeintragung eine Notiz über die erfolgte Operation angebracht werden, sofern die Geschlechtsumwandlung im staatlichen Rechtsbereich anerkannt worden ist. Genaue Angaben über die entsprechende zivilrechtliche Entscheidung sind dabei anzuführen; die vorgelegten Dokumente sind in Kopie zu den Taufakten zu nehmen
ISSN:0948-6224
Contains:Enthalten in: Pfarramtsblatt