Nachrichtendienstliche Beobachtung von Scientology durch Vertrauensleute, Urteil vom 13.12.2001 - 27 A 260/98

Leitsätze: Für die Frage, ob der Verfassungsschutz einen Verband (hier: Scientology) beobachten darf, kommt es nicht darauf an, ob dieser als Religionsgemeinschaft anzusehen ist. Entscheindend ist zunächst allein, ob entsprechend tatsächliche Anhaltspunkte für politisch motivierte Bestrebungen gegen...

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Corporate Author: Berlin, Verwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 2005
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 2005, Volume: 39, Pages: 451-465
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Scientology
B Sect
B Religious organization
B Public good
Description
Summary:Leitsätze: Für die Frage, ob der Verfassungsschutz einen Verband (hier: Scientology) beobachten darf, kommt es nicht darauf an, ob dieser als Religionsgemeinschaft anzusehen ist. Entscheindend ist zunächst allein, ob entsprechend tatsächliche Anhaltspunkte für politisch motivierte Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung festgestellt werden können; der Gesichtspunkt der Religionsgemeinschaft mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG spielt erst in einem späteren Prüfstadium - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer Beobachtung bzw. des eingesetzten Mittels - gegebenenfalls eine Rolle. Ob eine Organisation nach innen undemokratisch aufgebaut ist und ihren Mitgliedern nicht die gleichen Rechte einräumt wie das Grundgesetz im Verhältnis zwischen Bürgern und Staat oder ob eine Organisation darauf ausgerichtet ist, sich auf Kosten ihrer Mitglieder - möglicherweise sogar in strafrechtlich relevanter Weise - zu bereichern, ist für die Schutzgüter, die den Bestand und die Grundlage des Staates betreffen, unerheblich. Der Verfassungsschutz hat nicht die Aufgabe, einzelne Bürger vor einer Benachteiligung oder Übervorteilung durch andere Bürger zu schützen; ebenso wenig die freiheitlich demokratische Selbstorganisation gesellschaftlicher Gruppen zu überwachen. Nach der für die Entscheidung über ein Unterlassungsbegehren maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vermochte das Landesamt für Verfassungsschutz nicht darzulegen, dass der Einsatz von Vertrauensleuten gegen Scientology weiterhin gerechtfertigt ist.
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946