RT Article T1 Wandkreuz in Volksschulen und Religionsfreiheit des Lehrers, Beschluß vom 24.06.1997 - 2 E 97.664 JF Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 VO 35 SP 223 OP 228 LA Undetermined PB ˜deœ Gruyter YR 2001 UL https://ixtheo.de/Record/1763379299 AB Dem aus der bayerischen Verfassung begründeten Recht des Staates, Schulräume mit einem Kruzifix auszustatten, gebührt gegenüber dem Grundrecht des einzelnen Lehrers auf Religionsfreiheit der Vorrang. Geht es dem Antragsteller nur darum, die Schüler nicht mit dem von ihm als ungeeignet erachteten Kreuz/Kruzifix zu konfrontieren, während ihm die Anbringung anderer christlicher Motive oder Symbole durchaus als hinnehmbar oder sogar wünschenswert erscheint, so kann er sich insoweit nicht auf das Vorliegen einer Gewissensentscheidung berufen K1 Schulkreuz K1 Religionsfreiheit K1 Lehrer K1 Rechtsprechung