Celebrant of rite of admission to candidacy
Die Übersetzung des Titels lautet: "Vorsteher der Feier der Aufnahme in ein Religioseninstitut". Es geht hier um die Frage, wer die Feier zum Eintritt in den Orden zelebriert. Der Autor erklärt zwei Schritte, die vollzogen werden müssen, um zum Diakonat oder Presbyterat zugelassen zu werde...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
Soc.
1996
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In: |
Roman replies and CLSA advisory opinions
Year: 1996, Pages: 92-95 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1016
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1019 B Admission to B Consecration B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 134, §1 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 266, §1 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1034 |
Summary: | Die Übersetzung des Titels lautet: "Vorsteher der Feier der Aufnahme in ein Religioseninstitut". Es geht hier um die Frage, wer die Feier zum Eintritt in den Orden zelebriert. Der Autor erklärt zwei Schritte, die vollzogen werden müssen, um zum Diakonat oder Presbyterat zugelassen zu werden. 1. Es muss ein Antrag beim Diözesanbischof oder beim zuständigen Generaloberen vorliegen, 2. der Kandidat wird durch einen liturgischen Ritus zugelassen. Ob der liturgische Ritus vom Diözesanbischof oder vom Generaloberen vollzogen werden sollte, wird auch in Kommentaren anderer Autoren zu dieser Frage nicht geklärt. Da dieser Ritus keine rechtlichen Wirkungen mit sich bringt, der juristische Status des Kandidaten in der Kirche unverändert bleibt, kann der Diözesanbischof beziehungsweise der Generalobere diese Aufgabe auch delegieren, beispielsweise an einen Auxiliarbischof. Abschließend geht der Autor auf den Status desjenigen ein, der zelebriert und den liturgischen Ritus vollzieht |
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Contains: | Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions
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