Urheberrecht, Kirchengebäude, Urteil vom 14.05.2004 - 7 O 373/03

1. Der Architekt eines Kirchengebäudes kann den nachträglichen Einbau von farbigen Fenstern nicht verhindern, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 39 Abs. 2 UrhG seine Belange als Urheber hinter denen des Eigentümers zurücktreten. 2. Das Interesse des Eigentümers der Kirche, das Gebäude d...

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发表在:Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
企业作者: Baden-Württemberg, Landgericht, Mannheim (Author)
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语言:German
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出版: Mohr Siebeck 2006
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 2006, 卷: 51, Pages: 109-113
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B 礼仪
B 国家
B 著作权
B 教堂建筑
B 宗教艺术
B 法律
实物特征
总结:1. Der Architekt eines Kirchengebäudes kann den nachträglichen Einbau von farbigen Fenstern nicht verhindern, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 39 Abs. 2 UrhG seine Belange als Urheber hinter denen des Eigentümers zurücktreten. 2. Das Interesse des Eigentümers der Kirche, das Gebäude dem sakralen Zweck und den religiösen und liturgischen Interessen der Gemeindeglieder entsprechend zu gestalten, kann im Rahmen einer umfassenden Abwägung das Interesse des Urhebers an der Erhaltung des von ihm geschaffenen Zustandes verdrängen (Leitsätze der Redaktion).
ISSN:0044-2690
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht