Cessation of office on college of consultors

Die Übersetzung des Titels lautet: "Ende eines Amtes im Konsultorenkollegium". Muss ein Priester, dessen Amtszeit im Presbyterrat abgelaufen ist und der diese nicht verlängern will, auch formell vom Konsultorenkollegium zurücktreten? James Donlon antwortet sowohl positiv als auch negativ a...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Donlon, James (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: Soc. 1995
In: Roman replies and CLSA advisory opinions
Jahr: 1995, Seiten: 50-51
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Konsultorenkollegium
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 502
Beschreibung
Zusammenfassung:Die Übersetzung des Titels lautet: "Ende eines Amtes im Konsultorenkollegium". Muss ein Priester, dessen Amtszeit im Presbyterrat abgelaufen ist und der diese nicht verlängern will, auch formell vom Konsultorenkollegium zurücktreten? James Donlon antwortet sowohl positiv als auch negativ auf diese Frage. Zunächst erklärt er, dass ein Priester zum Zeitpunkt seiner Ernennung in das Konsultorenkollegium im Presbyterrat sein muss (can. 502). Es wird in diesem Canon aber nicht erwähnt, dass der Priester im Presbyterrat bleiben muss und daher kann er aus dem einen austreten, aber in dem anderen bleiben. Ist seine Amtszeit im Konsultorenkollegium abgelaufen, ist eine Verlängerung nur möglich, wenn er im Presbyterrat ist. Die Antwort lautet also ja und nein, da der Priester, wenn er vor Ablauf der Amtszeit aus dem Konsultorenkollegium austreten will, formell zurücktreten muss und nein, da das Gesetz den Rücktritt nicht automatisch vorschreibt, wenn ein Priester den Presbyterrat verlässt
Enthält:Enthalten in: Roman replies and CLSA advisory opinions