Religiöse Formel bei Vereidigung von Abgeordneten - Urteil vom 18.02.1999 - 24645/94

1. Die öffentliche Ankündigung, Beschwerde in Straßburg führen zu wollen, kann nicht als Missbrauch des Rechts der Individualbeschwerde angesehen werden. 2. Die Frist von sechs Monaten nach Ergehen der letzten innerstaatlichen Entscheidung, innerhalb derer eine Beschwerde in Straßburg eingelegt werd...

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Ente Autore: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte. VerfasserIn (Autore)
Tipo di documento: Stampa Articolo
Lingua:Tedesco
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Pubblicazione: 1999
In: Neue juristische Wochenschrift
Anno: 1999, Volume: 52, Pagine: 2957-2959
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Diritto europeo
B Giurisprudenza <motivo>
B Giuramento
Descrizione
Riepilogo:1. Die öffentliche Ankündigung, Beschwerde in Straßburg führen zu wollen, kann nicht als Missbrauch des Rechts der Individualbeschwerde angesehen werden. 2. Die Frist von sechs Monaten nach Ergehen der letzten innerstaatlichen Entscheidung, innerhalb derer eine Beschwerde in Straßburg eingelegt werden kann (Art. 26 a.F. EMRK; jetzt Art. 35 Abs. 1 EMRK), wird mit dem ersten Schreiben des Beschwerdeführers unterbrochen, in dem er seine Beschwerde in den wesentlichen Teilen darlegt, es sei denn, auf dieses Schreiben folgt eine lange Zeit, bevor die Beschwerde vervollständigt wird. 3. Ein Beschwerdeführer hat, bevor er sich nach Straßburg wenden kann, zunächst die üblichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, die das Recht des betroffenen Staates zur Verfügung stellt und die geeignet sind, die Wiedergutmachung hinsichtlich der behaupteten Rechtsverstöße zu erreichen (Art. 26 a.F. EMRK; jetzt Art. 35 Abs. 1 EMRK). 4. Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK ist einer der Grundpfeiler der demokratischen Gesellschaft im Sinne der Konvention. Sie ist in ihrer religiösen Dimension eines der wichtigsten Elemente, das die Identität der Gläubigen und ihre Auffassung vom Leben bestimmt. Sie ist auch ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgültige. Der von einer demokratischen Gesellschft untrennbare Pluralismus - teuer erkauft über die Jahrhunderte - hängt von ihr ab. Die Freiheit umfasst, einer Religion anzugehören oder nicht, sowie auch, eine Religion zu praktizieren oder nicht. 5. Das Ansinnen an die Beschwerdeführer, den Eid auf die Evangelien zu leisten, kam der Aufforderung gleich, ein Treuebekenntnis zu einer bestimmten Religion abzulegen, ein Verlangen, das nicht mit Art. 9 EMRK vereinbar ist. Es wäre ein Widerspruch, die Ausübung eines Mandats, das darauf angelegt ist, unterschiedliche Auffassungen in der Gesellschaft im Parlament zur Geltung zu bringen, an die Bedingung zu knüpfen, sich zuvor auf eine bestimmte Weltsicht zu verpflichten
ISSN:0341-1915
Comprende:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift