Mitarbeitervertretungsordnung, Urteil vom 22.04.1998 - 7 N 97.1698 (rechtskräftig)

1. Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen der Erzdiözese München und Freising vom 01.07.1996 ist eine rein innerkirchliche Rechtsvorschrift, die nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit - hier im Wege der Normenkontro...

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Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Mohr Siebeck 1999
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 1999, Volume: 44, Pages: 543-550
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Ecclesiastical service law
B Employee representation
Description
Summary:1. Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen der Erzdiözese München und Freising vom 01.07.1996 ist eine rein innerkirchliche Rechtsvorschrift, die nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit - hier im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO - unterliegt. 2. Die Frage, wie viele Sitze einer Gruppe von Mitarbeitern innerhalb der Mitarbeitervertretung zugeordnet werden, ist nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft zu entscheiden. Deren Selbstbestimmungsrecht würde beeinträchtigt, wenn staatliche Richter die Anforderungen anders beurteilen würden als die hierzu berufene kirchliche Körperschaft. 3. Die Auswirkungen im Hinblick auf nichtkatholische oder nichtchristliche Mitarbeiter(innen) machen die kirchlichen Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung nicht zu einer staatlichen Angelegenheit. 4. Dem Grundsatz der "Wahlgleichheit" kommt zwar im Hinblick auf die Bedeutung demokratisch legitimierter politischer Wahlen ein besonderes Gewicht zu, er lässt sich aber nicht ohne weiteres verallgemeinern und auf die Zusammensetzung kirchlicher Mitarbeitervertretungen übertragen
ISSN:0044-2690
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht