Kirchenaustrittserklärung, Urteil vom 18.03.1997 - 10 S 529/96

1. Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. 2. Der gesetzliche A...

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Main Author: VG Mannheim (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 1998
In: Kirche & Recht
Year: 1998, Pages: 65
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Leaving the church
B Jurisdiction
B Germany
Description
Summary:1. Eine in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Kirchenaustrittserklärung wird nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten der Behörde, sondern erst dann wirksam, wenn der Standesbeamte von ihr Kenntnis erlangt und die Einhaltung der formellen Voraussetzungen feststellt. 2. Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer behördlichen Bescheinigung kann nach Treu und Glauben entfallen, wenn der Berechigte ihn nicht in angemessener Zeit gegenüber der Behörde geltend macht. Vgl.: NVwZ 17 (1998), 96
Item Description:= [Fach] 985, S. 51
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht