RT Article T1 Kirchenaustritt bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes, Beschluß vom 28.08.1987 - 98 III 41/86 JF Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 VO 25 SP 305 OP 307 LA German YR 1992 UL https://ixtheo.de/Record/1763314413 AB Für den Kirchenaustritt von Personen, die keinen Wohnsitz bzw. sonst keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist nach nordrhein-westfälischem Landrecht das Gericht des letzten inländischen Wohnsitzes als zuständig anzusehen K1 Kirchenaustritt K1 Staatskirchenrecht K1 Rechtsprechung