Kirchenaustritt, 21.09.1988 - Z1 88/10/0014

Es besteht keine Formvorschrift, wonach der Austrittserklärung aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft gemäß Art. 6 des Gesetzes zur Regelung der interkonfessioneleln Verhältnisse der Taufschein oder der persönliche Meldezettel anzuschlieißen wäre. Die Nichtvorlage dieser Unterlagen stellt daher...

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Körperschaft: Österreich. VerfasserIn (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1989
In: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht
Jahr: 1989, Band: 38, Heft: 2, Seiten: 406-408
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
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