Antrag auf Anwendung des § 118 BetrVG auf ein Kolping-Berufsbildungswerk, Beschluss vom 14.04.1988 - 6 ABR 36/86
Leitsätze: 1. Ein Berufsbildungswerk, in dem lernbehinderte Jungen und Männer zwischen 16 und 20 Jahren schulisch weitergebildet und beruflich ausgebildet werden, ist eine erzieherische Einrichtung im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG. 2. Diese erzieherische Einrichtung gehört dann zu einer Religionsgem...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
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Published: |
Mohr Siebeck
1989
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In: |
Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 1989, Volume: 34, Pages: 74-80 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Third way
B Jurisdiction B Church institution B Labor law B Ecclesiastical service law B Church service |
Summary: | Leitsätze: 1. Ein Berufsbildungswerk, in dem lernbehinderte Jungen und Männer zwischen 16 und 20 Jahren schulisch weitergebildet und beruflich ausgebildet werden, ist eine erzieherische Einrichtung im Sinne des § 118 Abs. 2 BetrVG. 2. Diese erzieherische Einrichtung gehört dann zu einer Religionsgemeinschaft, wenn Kirche und Einrichtung die Erziehung nach Inhalt und Ziel identisch vornehmen und sichergestellt ist, dass die Kirche ihre Vorstellungen zur Gestaltung der Erziehung in der Einrichtung durchsetzen kann. Die Durchsetzungsmöglichkeiten müssen nicht statutenmäßig abesichert sein. Im einzelfall können personelle Verflechtungen zwischen den Führungsgremien der Einrichtung und Amtsinhabern der Kirche genügen. 3. Die Rechtsform der Einrichtung ist ohne Bedeutung. (amtliche Leitsätze). Die Antragstellerin ist eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft; sie versuchte, im Berufsbildungswerk einen Betriebsrat wählen zu lassen. Das ArbG hat den Antrag zurückgewiesen, das LAG wies eine Beschwerde der Antragstellerin zurück. Das BAG hat die zugelassene Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Grund: Das BetrVG hat gemäß § 118 BetrVG für das Berufsbildungswerk keine Gültigkeit |
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ISSN: | 0044-2690 |
Contains: | Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
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