intentio contra bonum coniugum, Regionalgericht Pedemontano, 14.07.1988

Der Ponens legt zunächst die Lehre von der Hingeordnetheit der Ehe auf das Gattenwohl und von den Wesenselementen der Ehe dar. Er betont die Notwendigkeit eines positiven Willensaktes. Der Tatsachenteil stellt zunächst einen impliziten Willen bei der nichtklagenden Frau fest, um sich dann ihrer Pers...

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Bibliographic Details
Main Author: Ricciardi, Guiseppe (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Libr. Ed. Vaticana 1989
In: La giurisprudenza dei Tribunali Ecclesiastici Italiani
Year: 1989, Pages: 283-294
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Marriage law
B Simulation
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1102, §2
B Gattenwohl
Description
Summary:Der Ponens legt zunächst die Lehre von der Hingeordnetheit der Ehe auf das Gattenwohl und von den Wesenselementen der Ehe dar. Er betont die Notwendigkeit eines positiven Willensaktes. Der Tatsachenteil stellt zunächst einen impliziten Willen bei der nichtklagenden Frau fest, um sich dann ihrer Persönlichkeit zuzuwenden. Sie respektiert keine Treue, verweigert den Ehevollzug mit ihrem Mann. Heirats- und Simulationsmotiv sprechen für die Ungülltigkeit. Die pars conventa akzeptiert keine ehelichen Pflichten, keine unauflöslichkeit und kein Recht auf ehelichen Verkehr. Der Turnus entscheidet affirmativ im Klagepunkt Ausschluss des Gattenwohls und erklärt, dass alle aneren capita (Ausschluss der Nachkommenschaft, der Unauflöslichkeit, der ehelichen Treue) im positiv entschiedenen Punkt enthalten sind
ISBN:8820916606
Contains:Enthalten in: La giurisprudenza dei Tribunali Ecclesiastici Italiani