Zur Privatschulgarantie und zum Umfang staatlicher Finanzhilfe, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66.82

Art. 7 Abs. 4 GG enthält keine Bestandsgarantie für die einzelne private Ersatzschule; diese hat einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf staatliche Finanzhilfe nur nach Maßgabe dessen, was zur Erhaltung des privaten Ersatzschulwesens als Institution vonnöten war. Eine über die Regelförder...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 22, Pages: 251-256
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Private school
B Financial situation
Description
Summary:Art. 7 Abs. 4 GG enthält keine Bestandsgarantie für die einzelne private Ersatzschule; diese hat einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf staatliche Finanzhilfe nur nach Maßgabe dessen, was zur Erhaltung des privaten Ersatzschulwesens als Institution vonnöten war. Eine über die Regelförderung hinausgehende staatliche Finanzhilfe für den Betrieb einer privaten Ersatzschule kann ein Schulträger aufgrund des Art. 7 Abs. 4 GG nicht verlangen, wenn er von vornherein eine angemessene Eigenstellung aus eigenen Mitteln und Quellen nicht aufbringen kann, etwa weil er ohne wirtschaftliche und finanziell gesicherte Existenzbasis gegründet worden ist
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946