Zur Privatschulgarantie und zum Umfang staatlicher Finanzhilfe, Urteil vom 30.11.1984 - 7 C 66.82
Art. 7 Abs. 4 GG enthält keine Bestandsgarantie für die einzelne private Ersatzschule; diese hat einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf staatliche Finanzhilfe nur nach Maßgabe dessen, was zur Erhaltung des privaten Ersatzschulwesens als Institution vonnöten war. Eine über die Regelförder...
Συγγραφή απο Οργανισμό/Αρχή: | |
---|---|
Τύπος μέσου: | Εκτύπωση Άρθρο |
Γλώσσα: | Γερμανικά |
Έλεγχος διαθεσιμότητας: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Έκδοση: |
1990
|
Στο/Στη: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Έτος: 1990, Τόμος: 22, Σελίδες: 251-256 |
Σημειογραφίες IxTheo: | SB Κανονικό Δίκαιο, Δημόσιο Εκκλησιαστικό Δίκαιο |
Άλλες λέξεις-κλειδιά: | B
Οικονομική κατάσταση
B Νομολογία (μοτίβο) B Ιδιωτικό σχολείο |
Σύνοψη: | Art. 7 Abs. 4 GG enthält keine Bestandsgarantie für die einzelne private Ersatzschule; diese hat einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf staatliche Finanzhilfe nur nach Maßgabe dessen, was zur Erhaltung des privaten Ersatzschulwesens als Institution vonnöten war. Eine über die Regelförderung hinausgehende staatliche Finanzhilfe für den Betrieb einer privaten Ersatzschule kann ein Schulträger aufgrund des Art. 7 Abs. 4 GG nicht verlangen, wenn er von vornherein eine angemessene Eigenstellung aus eigenen Mitteln und Quellen nicht aufbringen kann, etwa weil er ohne wirtschaftliche und finanziell gesicherte Existenzbasis gegründet worden ist |
---|---|
ISSN: | 0340-8760 |
Περιλαμβάνει: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
|