Befreiung von Gerichtsgebühren, Beschluss vom 23.09.1985 - BReg 3 Z 36/84
Leitsatz: In Bayern sind Kirchen und kirchliche Institutionen nicht von Gerichtsgebühren befreit. Der Wert eines Kirchengrundstückes ist bei Eigentumsübertragung anlässlich einer aus kirchenrechtlichen Gründen durchgeführten Doktrin zu schätzen. Mit Rücksicht auf die weitgehende Verkehrsunfähigkeit...
Körperschaft: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
de Gruyter
1990
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1990, Band: 23, Seiten: 189-196 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Jurisdiction
B Court costs B Disposition B Possessions B Acquisition |
Zusammenfassung: | Leitsatz: In Bayern sind Kirchen und kirchliche Institutionen nicht von Gerichtsgebühren befreit. Der Wert eines Kirchengrundstückes ist bei Eigentumsübertragung anlässlich einer aus kirchenrechtlichen Gründen durchgeführten Doktrin zu schätzen. Mit Rücksicht auf die weitgehende Verkehrsunfähigkeit ist ein Wert von 20% des errechneten Grundstücks- und Gebäudewerts angemessen. Es ging um Neugründung einer Pfarrei und um damit verbundene Immobilien-Überschreibungen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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