Befreiung von Gerichtsgebühren, Beschluss vom 23.09.1985 - BReg 3 Z 36/84

Leitsatz: In Bayern sind Kirchen und kirchliche Institutionen nicht von Gerichtsgebühren befreit. Der Wert eines Kirchengrundstückes ist bei Eigentumsübertragung anlässlich einer aus kirchenrechtlichen Gründen durchgeführten Doktrin zu schätzen. Mit Rücksicht auf die weitgehende Verkehrsunfähigkeit...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Bayern, Oberstes Landesgericht (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1990, Band: 23, Seiten: 189-196
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Jurisdiction
B Court costs
B Disposition
B Possessions
B Acquisition
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: In Bayern sind Kirchen und kirchliche Institutionen nicht von Gerichtsgebühren befreit. Der Wert eines Kirchengrundstückes ist bei Eigentumsübertragung anlässlich einer aus kirchenrechtlichen Gründen durchgeführten Doktrin zu schätzen. Mit Rücksicht auf die weitgehende Verkehrsunfähigkeit ist ein Wert von 20% des errechneten Grundstücks- und Gebäudewerts angemessen. Es ging um Neugründung einer Pfarrei und um damit verbundene Immobilien-Überschreibungen
ISSN:0340-8760
Enthält:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946