defectus discretionis iudicii; incapacitas assumendi obligationes, Rota Romana, 11.05.1987

Aus der Ehe, die am 29.11.1959 geschlossen wurde, entstammen drei Kinder. Ein erstinstanzliches Urteil zu mangelndem Urteilsvermögen auf seiten der Frau entschied negativ, ein zweites bei der SRR 1983 affirmativ. Der Turnus dritter Instanz betont, dass der Mangel bei Eheschließung vorhanden sein mus...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Faltin, Daniel 1927-2008 (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Latein
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Veröffentlicht: 1988
In: Il diritto ecclesiastico
Jahr: 1988, Band: 99, Heft: 2, Seiten: 13-23
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Eheführungsunfähigkeit
B Ehe
B Mangelndes Urteilsvermögen
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §2
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3
B Rechtsprechung
B Psyche
B Eheunfähigkeit
B Eheschließungsunfähigkeit
Beschreibung
Zusammenfassung:Aus der Ehe, die am 29.11.1959 geschlossen wurde, entstammen drei Kinder. Ein erstinstanzliches Urteil zu mangelndem Urteilsvermögen auf seiten der Frau entschied negativ, ein zweites bei der SRR 1983 affirmativ. Der Turnus dritter Instanz betont, dass der Mangel bei Eheschließung vorhanden sein muss und zwar nicht nur als einfache Schwierigkeit, sondern als wahre Unfähigkeit. Die Beweisaufnahme mit 18 Zeugen und drei Gutachtern ergibt das Bild einer schwierigen Ehe, in der es Probleme des Zusammenlebens gab, die u. a. in der perfektionistischen und skrupulösen Art der nichtklagenden Frau begründet sind. Indessen ergibt sich kein klares Bild eines rechtlich bewertbaren, mangelnden Urteilsvermögens, und das Urteil ist negativ
ISSN:0391-2191
Enthält:Enthalten in: Il diritto ecclesiastico