Kritische Äußerungen gegenüber Glaubensgemeinschaft

1. Für Klagen und Anträge gegen eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Kirche auf Widerruf und Unterlassung von kritischen Äußerungen ihres Sektenbeauftragten über andere Glaubensgemeinschaften ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. Ein solcher Unterlassungsanspruch kann grundsätz...

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Published in:Kirche & Recht
Corporate Author: Bayern, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 1995
In: Kirche & Recht
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Constitutional right
B Church
Description
Summary:1. Für Klagen und Anträge gegen eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfasste Kirche auf Widerruf und Unterlassung von kritischen Äußerungen ihres Sektenbeauftragten über andere Glaubensgemeinschaften ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. Ein solcher Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich nur von der Glaubensgemeinschaft selbst (oder einer aus ihr heraus gebildeten, ihre Interessen wahrnehmenden juristischen Person), nicht aber von deren einzelnen Mitgliedern geltend gemacht werden. 3. Das Recht zu kritischen Äußerungen einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft, auch in scharfer Form, gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften ergibt sich aus der Religionsfreiheit und bedarf auch für Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts keiner weiteren gesetzlichen Grundlage (wie BVerfG, DVBl. 108 (1993), 1204). 4. Zur Abgrenzung von Wertungen und Tatsachenbehauptungen und zur Frage, wie weit Wertungen im religiös-weltanschaulichen Bereich auf tatsächlich erweislichen Grundlagen beruhen müssen. 5. Sind ausreichende tatsächliche Grundlagen abwertender Urteile über Lehren und Praktiken anderer Glaubensgemeinschaften feststellbar, so verletzen auch scharfe und überspitzte Äußerungen die dadurch betroffene Religionsgemeinschaft nicht in ihrem Grundrecht der freien Religionsausübung. 6. Eine das Recht der religiösen Meinungsäußerungsfreiheit überschreitende Herabsetzung oder Schmähung kann nur dann angenommen werden, wenn das Motiv, den Betroffenen durch solche Äußerungen in der Öffentlichkeit bloßzustellen und ihm zu schaden, offen zutage liegt und demgegenüber die Auseinandersetzung in der Sache in den Hintergrund tritt. Vgl.: NVwZ 13 (1994), 787
Item Description:= [Fach] 985, S. 1-2
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht