Untermieterschutz bei Zwischenvermietung an karitativen Verein, Rechtsentscheid vom 28.07.1995 - RE Miet 4/94

1. Vermietet der Eigentümer eine Wohnung an einen karitativ tätigen gemeinnützigen Verein zur Unterbringung vom Verein ausgewählter Personen, und vermietet der Verein die Wohnung an Personen weiter, die von ihm betreut und unterstützt werden, so tritt der Eigentümer nicht in das Mietverhältnis mit d...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Bayern, Oberstes Landesgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 1996
In: Kirche & Recht
Year: 1996, Volume: 2, Pages: 129
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Legal protection
B Caritas
Description
Summary:1. Vermietet der Eigentümer eine Wohnung an einen karitativ tätigen gemeinnützigen Verein zur Unterbringung vom Verein ausgewählter Personen, und vermietet der Verein die Wohnung an Personen weiter, die von ihm betreut und unterstützt werden, so tritt der Eigentümer nicht in das Mietverhältnis mit dem Endmieter ein, wenn er das Vertragsverhältnis mit dem Zwischenmieter durch ordentliche Kündigung beendet. § 549 Abs. 1 BGB ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 2. Allein der Umstand, dass den Endmietern die Nutzung der Wohnung durch Einschaltung des gemeinnützigen Vereins als Zwischenmieter überlassen worden ist, führt nicht dazu, dass sich die Endmieter gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers auf die Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts (insbesondere §§ 556a, 564b BGB) berufen können. Vgl.: NJW (Rechtsreport) 49 (1996), 73
Item Description:= [Fach] 985, S. 23
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht