RT Article T1 Ehevertragsunfähigkeit, Rota Romana, 24.05.1980 JF Monitor ecclesiasticus VO 106 SP 21 OP 29 A1 Di Felice, Angelo LA Undetermined PB Monitor Ecclesiasticus YR 1981 UL https://ixtheo.de/Record/1763272206 AB Ursache der Nichtigkeitsklage "ob defectum discretionis iudicii" ist eine schon lange vor der Eheschließung bestehende Psychoneurose des Mannes, die die freie Bildung des Ehewillens verhinderte. Im "In iure"-Teil hebt Di Felice besonders hervor, dass einige psychische Anomalien den Willen eher stören als den Intellekt, wenngleich Intellekt und Wille sich gegenseitig durchdringen. Das bedeutet, dass der freie Wille nicht nur durch äußeren Zwang, sondern auch durch inneren psychischen beeinflusst werden kann, so dass nicht die volle Entscheidungsfreiheit gegeben ist und somit die Rechte und Pflichten der Ehe nicht wissentlich und frei übernommen und zugestanden werden können. Solche Anomalien, die die facultas cognoscitiva oder critica behindern, werden häufig in der rotalen Rechtsprechung als amentia bezeichnet. Die notwendige Freiheit des Wollens und Entscheidens wird durch Ängste bzw. Phobien beeinträchtigt. Hieraus ergibt sich eine gewisse Parallele zu can. 1087 CIC/1917. can. 1081 CIC/1917; can. 1087 CIC/1917; can. 1804.1 CIC/1917 K1 Ehe K1 Neurose K1 Psychose K1 defectus discretionis iudicii K1 Eheschließungsunfähigkeit K1 Rechtsprechung