Impotence, Dublin, Regionalgericht, 16.04.1987
Die Eheschließung der Parteien fand 1978 statt. Nachdem keine Schwangerschaft eintrat, konsultierte die Klägerin den Arzt. Später wurde festgestellt, dass das Problem auf seiten des Beklagten lag ("retrograde ejaculation"). Daraufhin adoptierte das Paar 2 Kinder; die Klägerin wurde jedoch...
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格式: | Print 文件 |
语言: | Undetermined language |
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出版: |
1987
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In: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1987, 卷: 23, Pages: 65-70 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
性无能
B 司法判决 B 天主教会 Codex iuris canonici 1983. can. 1084 B 婚姻法 |
总结: | Die Eheschließung der Parteien fand 1978 statt. Nachdem keine Schwangerschaft eintrat, konsultierte die Klägerin den Arzt. Später wurde festgestellt, dass das Problem auf seiten des Beklagten lag ("retrograde ejaculation"). Daraufhin adoptierte das Paar 2 Kinder; die Klägerin wurde jedoch aufgrund der Situation krank (1962). Im Oktober 1982 trennte sich das Paar endgültig. Am 29.07.1986 reichte die Klägerin Nichtigkeitsklage aus dem einzigen Grund der Impotenz seitens ihres Mannes ein. Anhand der ärztlichen Untersuchungsbefunde wird deutlich, dass "impotentia coeundi" in dem Sinne vorliegt, dass der Beklagte zu keiner Ejakulation fähig ist. Deshalb urteilt das Gericht AFFIRMATIVE |
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Contains: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
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