La compétence dans les causes matrimoniales
Der CIC/1983 legt die Zuständigkeit der Gerichte nach Normen - seien sie aus dem CIC/1917 entnommen, seien sie aus nach ihm veröffentlichten Gesetzen und Instruktionen - fest, die Ehefälle betreffen. Dies wird offenkundig nach einer sukzessiven Überprüfung der neuen Canones über den ordentlichen Nic...
Published in: | Dilexit iustitiam |
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Main Author: | |
Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Libreria Ed. Vaticana
1984
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In: |
Dilexit iustitiam
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IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1700, §1
B Gerichtskompetenz B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1405, §1 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1707 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1699, §1 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1671 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1673 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1672 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1694 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1686 |
Summary: | Der CIC/1983 legt die Zuständigkeit der Gerichte nach Normen - seien sie aus dem CIC/1917 entnommen, seien sie aus nach ihm veröffentlichten Gesetzen und Instruktionen - fest, die Ehefälle betreffen. Dies wird offenkundig nach einer sukzessiven Überprüfung der neuen Canones über den ordentlichen Nichtigkeits- oder Trennungsprozess, über das Verfahren aufgrund von Dokumenten und über das Nichtvollzugsverfahren. Der Bereich wird begrenzt, was eine genaue Überprüfung der Sache begünstigt, so dass sie unangetastet sind ohne unnütze Verschwendung von Zeit oder Kosten. Wenn der Codex z.B. über die Kompetenz in einem Verfahren aufgrund von Dokumenten zu schweigen scheint, wo die Gerichte interdiözesan sind, wird die bisher geltende Norm noch immer gelten. In Nichtvollzugsverfahren wird die Kompentenz bei Mischehen genannt. Wo der Codex schweigt (z.B. über die Lösung des Ehebandes in favorem fidei), scheint die Kompentenz wie in einem Verwaltungsverfahren über den Nichtvollzug gegeben zu sein, wie es der Kommission erschien. Dasselbe scheint zu gelten, wo es sich um Verfahren zur Todeserklärung handelt (can. 1707). Es reicht nicht, dass ein Gericht zuständig ist, sondern es werden fähige und ordnungsgemäß instruierte Richter verlangt, die leider häufig vermisst werden. In vielen Orten wissen die Gläubigen nicht, wo sie die Inanspruchnahme des Rechts erbitten können |
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ISBN: | 882091476X |
Contains: | Enthalten in: Dilexit iustitiam
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