Urteil vom 13.6.1989 - S 12 Ar 128/88

Eine an einem katholischen Krankenhaus beschäftigte evangelische Krankenschwester führt nicht grob fahrlässig die Arbeitslosgkeit herbei, wenn sie aus der Kirche austritt und ihr Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde vom Arbeitgeber gekündigt wird. Der aus religiösen Gründen vollzogene Kirchenaustritt...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: SG Münster (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1990
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Jahr: 1990, Band: 7, Seiten: 1000
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Kirchenaustritt
B Rechtsprechung
Beschreibung
Zusammenfassung:Eine an einem katholischen Krankenhaus beschäftigte evangelische Krankenschwester führt nicht grob fahrlässig die Arbeitslosgkeit herbei, wenn sie aus der Kirche austritt und ihr Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde vom Arbeitgeber gekündigt wird. Der aus religiösen Gründen vollzogene Kirchenaustritt stellt im Übrigen auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 119 AFG dar, wenn dasselbe Ereignis einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitgebers bildet
ISSN:0943-7525
Enthält:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht