Urteil vom 13.6.1989 - S 12 Ar 128/88

Eine an einem katholischen Krankenhaus beschäftigte evangelische Krankenschwester führt nicht grob fahrlässig die Arbeitslosgkeit herbei, wenn sie aus der Kirche austritt und ihr Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde vom Arbeitgeber gekündigt wird. Der aus religiösen Gründen vollzogene Kirchenaustritt...

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Autore principale: SG Münster (Autore)
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Lingua:Tedesco
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Pubblicazione: 1990
In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Anno: 1990, Volume: 7, Pagine: 1000
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Abbandono della Chiesa
B Giurisprudenza <motivo>
Descrizione
Riepilogo:Eine an einem katholischen Krankenhaus beschäftigte evangelische Krankenschwester führt nicht grob fahrlässig die Arbeitslosgkeit herbei, wenn sie aus der Kirche austritt und ihr Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde vom Arbeitgeber gekündigt wird. Der aus religiösen Gründen vollzogene Kirchenaustritt stellt im Übrigen auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 119 AFG dar, wenn dasselbe Ereignis einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitgebers bildet
ISSN:0943-7525
Comprende:Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht