Nullità del matrimonio. Simulazione parziale (esclusione del bonum sacramenti). Sentenza definitiva, Rota Romana, 02.05.1991
In dritter Instanz fällt die RR ein negatives Urteil wegen Ausschlusses der Sakramentalität bzw. der Unauflöslichkeit. Aus dem In-Iure-Teil der Begründung: Nur derjenige, der die Unauflöslichkeit positiv bei der Eheschließung ausschließt, d. h. die Verpflichtung, eine dauerhafte Ehe einzugehen, nich...
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Format: | Print Article |
Language: | Italian |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Serra
1992
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In: |
Ius ecclesiae
Year: 1992, Volume: 4, Pages: 567-582 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Marriage law B Simulation B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2 B Catholic church Rota Romana B Ehenichtigkeitsverfahren B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1056 B Sacramentality |
Summary: | In dritter Instanz fällt die RR ein negatives Urteil wegen Ausschlusses der Sakramentalität bzw. der Unauflöslichkeit. Aus dem In-Iure-Teil der Begründung: Nur derjenige, der die Unauflöslichkeit positiv bei der Eheschließung ausschließt, d. h. die Verpflichtung, eine dauerhafte Ehe einzugehen, nicht übernimmt, schließt eine Ehe ungültig. Dagegen schließt derjenige, der die Unauflöslichkeit akzeptiert, auch dann eine gültige Ehe, wenn er die Absicht hat, die (akzeptierte) Verpflichtung nicht zu erfüllen und sich vom Partner zu trennen. Weiter ist zu unterscheiden, ob die Freiheit, die der Partner durch die Trennung wiedergewinnen möchte, auch eine Freiheit vom Eheband selbst ist, oder ob sie nur die Freiheit vom Partner bei bestehendem Band ist. Das fast überall bestehende permissive zivile Ehescheidungsgesetz ermöglicht zwar Katholiken und anderen eine bequeme Ehescheidungs- und Wiederheiratspraxis, doch zeigt dies per se noch nicht den Ausschluss der Unauflöslichkeit auf, da die Unauflöslichkeit ein nicht nur katholisches Eheprinzip ist, sondern allgemeinen naturrechtlichen Ehevorstellungen entspricht. Der Realitätsbezug wird gänzlich aufgehoben mit der Mutmaßung, wie sich ein Nupturient bei der Heirat das "effugiale" Hintertürchen offenzuhalten gedenkt, wobei unterschieden wird in a) die Möglichkeit zu lügen und zu simulieren (was "secum fert grave peccatum commessium") und b), die "wahrscheinlich häufiger gewählte Alternative", eine gültige Ehe zu schließen, "mit dem unmoralischen Vorsatz, wenn sie sich zum Schlechten wendet, das eheliche Zusammenleben zu brechen, sich vom Gatten zu trennen und mit einem dritten Partner zivil zu vereinen." Der Hinweis auf die ökumenische Relevanz der katholischen Ehesicht bringt nichts Neues |
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ISSN: | 1120-6462 |
Contains: | Enthalten in: Ius ecclesiae
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