Porsch, F. (1885). Schulbaubeiträge (Preuss. Rechtsfall). Wenn innerhalb einer Ortsfeldmark d. h. eines Dorfes mehrere mit gutsherrlichen Rechten beliehene Dominien existiren und nicht nachgewiesen wird, das sie sich im Gesammtbesitz der gutsherrlichen Rechte über den ganzen örtlichen Bezirk befinden, so wird die Stellung der Gutsherrschaft im Sinne des §. 36. Allgem. Landrecht Th. II. Tit. 12. nicht von den Besitzern sämmtlicher Dominien am Orte, sondern nur von demjenigen eingenommen, innerhalb dessen Gutsherrlichkeit die Schule liegt. - Doppelter Wohnsitz. Archiv für katholisches Kirchenrecht, 53, 271-275.
Citação norma ChicagoPorsch, Felix. "Schulbaubeiträge (Preuss. Rechtsfall). Wenn Innerhalb Einer Ortsfeldmark D. H. Eines Dorfes Mehrere Mit Gutsherrlichen Rechten Beliehene Dominien Existiren Und Nicht Nachgewiesen Wird, Das Sie Sich Im Gesammtbesitz Der Gutsherrlichen Rechte über Den Ganzen örtlichen Bezirk Befinden, so Wird Die Stellung Der Gutsherrschaft Im Sinne Des §. 36. Allgem. Landrecht Th. II. Tit. 12. Nicht Von Den Besitzern Sämmtlicher Dominien Am Orte, Sondern Nur Von Demjenigen Eingenommen, Innerhalb Dessen Gutsherrlichkeit Die Schule Liegt. - Doppelter Wohnsitz." Archiv Für Katholisches Kirchenrecht 53 (1885): 271-275.
Citação norma MLAPorsch, Felix. "Schulbaubeiträge (Preuss. Rechtsfall). Wenn Innerhalb Einer Ortsfeldmark D. H. Eines Dorfes Mehrere Mit Gutsherrlichen Rechten Beliehene Dominien Existiren Und Nicht Nachgewiesen Wird, Das Sie Sich Im Gesammtbesitz Der Gutsherrlichen Rechte über Den Ganzen örtlichen Bezirk Befinden, so Wird Die Stellung Der Gutsherrschaft Im Sinne Des §. 36. Allgem. Landrecht Th. II. Tit. 12. Nicht Von Den Besitzern Sämmtlicher Dominien Am Orte, Sondern Nur Von Demjenigen Eingenommen, Innerhalb Dessen Gutsherrlichkeit Die Schule Liegt. - Doppelter Wohnsitz." Archiv Für Katholisches Kirchenrecht, vol. 53, 1885, pp. 271-275.