Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart (AS 15/07) vom 15. Juni 2007 zu Beteiligungsrechten der Mitarbeitervertretung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

Leitsätze: 1. Bei der Beschäftigung von MAE-Kräften ("Ein-Euro-Jobber") unterliegt deren Einstellung nicht der Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 34 MAVO, sondern fällt unter den Beteilungstatbestand der Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO. 2. Diesem Sachverhalt i...

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Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Schöningh 2007
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 2007, Band: 176, Heft: 1, Seiten: 209-211
normierte Schlagwort(-folgen):B Niedrigeinkommen / Kirchlicher Mitarbeiter / Mitarbeitervertretung / Rechtsprechung / Geschichte 2007
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Kirchliches Dienstrecht
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
B Arbeitsgericht
B Katholische Kirche
B Rechtsprechung
B Mitarbeitervertretungsrecht
B Quelle
B Mitarbeitervertretung
B Katholische Kirche Diözese Rottenburg-Stuttgart
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: 1. Bei der Beschäftigung von MAE-Kräften ("Ein-Euro-Jobber") unterliegt deren Einstellung nicht der Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 34 MAVO, sondern fällt unter den Beteilungstatbestand der Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO. 2. Diesem Sachverhalt ist die Beschäftigung von Leiharbeitskräften auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht nur vergleichbar, sie hat erheblich nachhaltigere Auswirkung auf die Dienstgemeinschaft, weshalb das Recht auf Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO in einem solchen Fall nach dem Grundsatz "arugumentum a minore ad maius" gelten muss.
ISSN:0003-9160
Enthält:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht