Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart (AS 15/07) vom 15. Juni 2007 zu Beteiligungsrechten der Mitarbeitervertretung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern
Leitsätze: 1. Bei der Beschäftigung von MAE-Kräften ("Ein-Euro-Jobber") unterliegt deren Einstellung nicht der Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 34 MAVO, sondern fällt unter den Beteilungstatbestand der Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO. 2. Diesem Sachverhalt i...
Medienart: | Druck Aufsatz |
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Sprache: | Deutsch |
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Veröffentlicht: |
Schöningh
2007
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Jahr: 2007, Band: 176, Heft: 1, Seiten: 209-211 |
normierte Schlagwort(-folgen): | B
Niedrigeinkommen
/ Kirchlicher Mitarbeiter
/ Mitarbeitervertretung
/ Rechtsprechung
/ Geschichte 2007
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IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Kirchliches Dienstrecht
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung B Arbeitsgericht B Katholische Kirche B Rechtsprechung B Mitarbeitervertretungsrecht B Quelle B Mitarbeitervertretung B Katholische Kirche Diözese Rottenburg-Stuttgart |
Zusammenfassung: | Leitsätze: 1. Bei der Beschäftigung von MAE-Kräften ("Ein-Euro-Jobber") unterliegt deren Einstellung nicht der Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 34 MAVO, sondern fällt unter den Beteilungstatbestand der Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO. 2. Diesem Sachverhalt ist die Beschäftigung von Leiharbeitskräften auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht nur vergleichbar, sie hat erheblich nachhaltigere Auswirkung auf die Dienstgemeinschaft, weshalb das Recht auf Anhörung und Mitberatung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO in einem solchen Fall nach dem Grundsatz "arugumentum a minore ad maius" gelten muss. |
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ISSN: | 0003-9160 |
Enthält: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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