Ersatzvornahme durch eine übergeordnete kirchliche Autorität
Das kirchliche Gesetzbuch von 1983 sieht das Zwangsmittel der Ersatzvornahme durch die aufsichtführende Autorität bei pflichtwidriger Nichterfüllung eines Auftrags oder bei Nichtbeachtung einer zugewiesenen Nicht-Kompetenz und bei Aufdeckung oder Abstellung von Mängeln nur in einem Fall ausdrücklich...
Summary: | Das kirchliche Gesetzbuch von 1983 sieht das Zwangsmittel der Ersatzvornahme durch die aufsichtführende Autorität bei pflichtwidriger Nichterfüllung eines Auftrags oder bei Nichtbeachtung einer zugewiesenen Nicht-Kompetenz und bei Aufdeckung oder Abstellung von Mängeln nur in einem Fall ausdrücklich geregelt. Der Diözesanbischof kann bei Entdeckung von Missständen anlässlich einer Pastoralvisitation von Kirche und Kapellen oder ähnlichem selbst Vorkehrungen treffen. Voraussetzung für die Ersatzvornahme ist die ergebnislos gebliebene Mahnung, das heißt die Aufforderung, den Missstand zu beheben. Der Verfasser sieht eine Gesetzeslücke, da es im CIC keine spezifischen allgemeinen Normen über die Ersatzvornahme und die diesbezügliche Verfahrensweise gibt. Es finden sich jedoch Anhaltspunkte, anhand derer der Verfasser einige Strukturelemente für eine Ersatzvornahme zu erarbeiten sucht |
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ISSN: | 0003-9160 |
Contains: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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