Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1995 (1 B 205/93) zur Gewerbeanmeldung einer Religionsgemeinschaft

Für die Frage, ob mit der Abgabe von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen der Betrieb eines stehenden Gewerbes angefangen wird (§ 14 GewO), kommt es nicht auf den damit verfolgten Zweck an; dies gilt auch dann, wenn nach dem Selbstverständnis des Handelnden religiöse oder weltanschauliche...

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出版: Schöningh 1995
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1995, 卷: 164, 發布: 1, Pages: 212-219
Standardized Subjects / Keyword chains:B 德國 / 宗教團體 / 營業執照
IxTheo Classification:KBB German language area
SA Church law; state-church law
SB Catholic Church law
Further subjects:B 宗教團體
B 司法判決
實物特徵
總結:Für die Frage, ob mit der Abgabe von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen der Betrieb eines stehenden Gewerbes angefangen wird (§ 14 GewO), kommt es nicht auf den damit verfolgten Zweck an; dies gilt auch dann, wenn nach dem Selbstverständnis des Handelnden religiöse oder weltanschauliche Ziele verfolgt werden. Vgl.: ZEvKR 40 (1995), 367-374; Juristenzeitung 50 (1995), 949-951
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht