Die Sicherung von Beteiligungsrechten der Mitarbeitervertretung nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD)
Nach § EKDMVG2010 § 37 EKDMVG2010 § 37 Absatz I MVG.EKD wird die MAV insbesondere in den Verfahren der Mitbestimmung (§ EKDMVG2010 § 38 MVG.EKD), der eingeschränkten Mitbestimmung (§ EKDMVG2010 § 41 MVG.EKD) und der Mitberatung (§ EKDMVG2010 § 45 MVG.EKD) beteiligt. Diese Beteiligungsrechte sind nur...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Beck
2016
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In: |
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
Year: 2016, Volume: 33, Issue: 24, Pages: 1496-1501 |
IxTheo Classification: | SD Church law; Protestant Church |
Further subjects: | B
Protestant Church
B Co-worker B Employee representation B Mitarbeitervertretungsgesetz |
Summary: | Nach § EKDMVG2010 § 37 EKDMVG2010 § 37 Absatz I MVG.EKD wird die MAV insbesondere in den Verfahren der Mitbestimmung (§ EKDMVG2010 § 38 MVG.EKD), der eingeschränkten Mitbestimmung (§ EKDMVG2010 § 41 MVG.EKD) und der Mitberatung (§ EKDMVG2010 § 45 MVG.EKD) beteiligt. Diese Beteiligungsrechte sind nur dann effektiv, wenn die Dienststellenleitungen sie beachten und auch gehindert sind, vollendete Tatsachen zu schaffen. Die Unwirksamkeitsfolgen der §§ EKDMVG2010 § 38 EKDMVG2010 § 38 Absatz I 2 MVG.EKD, §§ EKDMVG2010 § 41 EKDMVG2010 § 41 Absatz III in Verbindung mit 38 I 2 MVG.EKD, § EKDMVG2010 § 45 II1 MVG.EKD vermögen an dem Bedürfnis nach Sicherung nichts zu ändern; denn einerseits wirken sich Verstöße für die Dienststelle nur nachteilig in Angelegenheiten aus, in denen Rechte einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind und aus diesem Grunde von diesen die staatlichen Gerichte angerufen werden können (zB in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, §§ EKDMVG2010 § 42,EKDMVG2010 § 43 MVG.EKD und in Fällen der Mitberatung, § EKDMVG2010 § 46 Buchst. B, c und d MVG.EKD), nicht aber in Fällen der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (vgl. § EKDMVG2010 § 40 MVG.EKD). Andrerseits handelt es sich bei den Beteiligungsrechten gleichsam um die "Grundrechte" der Mitarbeitervertretung. Ihre Beachtung ist Voraussetzung und Inhalt einer vertrauensvollen Zusammenarbeit unter dem Leitbild der "Dienstgemeinschaft" (vgl. Präambel und § EKDMVG2010 § 33 MVG.EKD), wonach sich Dienststelle und Mitarbeitervertretung als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. Dies schließt die Möglichkeit ein, die Beteiligungsrechte vor Verstößen, seien sie aus Unkenntnis, ohne Unrechtsbewusstsein oder auch vorsätzlich begangen oder beabsichtigt, notfalls rechtlich schützen zu können. Im Hinblick auf das kirchliche Selbstverständnis und das staatliche Gewaltmonopol erscheint es jedoch problematisch, ob und wie sich diese Beteiligungsrechte sichern lassen |
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ISSN: | 0943-7525 |
Contains: | Enthalten in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
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