Die Subsidiarität arbeitsrechtlicher Gesetze gegenüber kircheneigenen Regelungen
Das Vorruhestandsgesetz und das Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 räumen eine gesetzesändernde und gesetzesderogierende Wirkung nicht nur den Tarifverträgen ein, sondern auch "eigenen Regelungen" der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Die auf dem "Dritte...
1. VerfasserIn: | |
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Medienart: | Druck Aufsatz |
Sprache: | Nichtbestimmte Sprache |
Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Veröffentlicht: |
1986
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In: |
Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht. Beilage
Jahr: 1986, Heft: 1, Seiten: 15-18 |
IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
weitere Schlagwörter: | B
Kirchliches Dienstrecht
B Arbeitsrecht B Kirchlicher Dienst |
Zusammenfassung: | Das Vorruhestandsgesetz und das Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 räumen eine gesetzesändernde und gesetzesderogierende Wirkung nicht nur den Tarifverträgen ein, sondern auch "eigenen Regelungen" der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. Die auf dem "Dritten Weg" geschaffenen kirchlichen Vorschriften werden damit tarifvertraglichen Regelungen gleichgestellt. Beilage Nr. 1 |
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ISSN: | 0179-5155 |
Enthält: | In: Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht. Beilage
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