"Consensus solus" versus ekklesiale Einbindung der Eheschließung?
Die Verpflichtung auf die kanonische Eheschließungsform für diejenigen Personen, die in Deutschland den so genannten Kirchenaustritt erklärt haben, erörtert der Verfasser anlässlich des Rundschreibens des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 13. März 2006 zur Frage nach dem actus formalis def...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
PubliQation
2008
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In: |
De processibus matrimonialibus
Year: 2007, Volume: 14, Pages: 107-151 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Catholic
/ Leaving the church
/ Wedding ceremony
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IxTheo Classification: | KCC Councils NCF Sexual ethics SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Marital consent
B Leaving the church B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1117 B Law B Kanonisches Eherecht B Form B Wedding ceremony B History B Sacramentality B actus formalis B Tridentinum (1545-1563) Trent B Marriage law B Formpflicht |
Summary: | Die Verpflichtung auf die kanonische Eheschließungsform für diejenigen Personen, die in Deutschland den so genannten Kirchenaustritt erklärt haben, erörtert der Verfasser anlässlich des Rundschreibens des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 13. März 2006 zur Frage nach dem actus formalis defectionis ab Ecclesia. Der Gang durch die Geschichte des kanonischen Eheschließungsrechts führt zu folgendem Ergebnis: Durch die Einführung einer verpflichtenden Eheschließungsform wird das Erfordernis des kirchlichen Bezugsrahmens der Eheschließung hervorgehoben, wobei nur diejenigen auf die Eheschließungsform verpflichtet werden, die Glieder der katholischen Kirche sind. Der Verzicht auf den ekklesialen Bezugsrahmen bei der Eheschließung (consensus solus) ist als ultima ratio theologisch verantwortbar, wenn - wie in c. 1117 CIC geschehen - der Begriff des Katholiken sehr eng gefasst ist und keineswegs automatisch diejenigen umfasst, die aus der Kirche ausgetreten sind. Eine Eheschließung allein durch den Konsens ist gültigerweise nur unter den eng gefassten, im Rundschreiben des PCLT formulierten Bedingungen möglich. Diese Anforderungen vermögen hinreichend die sakramentale Würde der Ehe schützen. Die Streichung der Defektionsklauseln hält der Verfasser daher nicht für erforderlich. Überlegungen zu verfahrensrechtlichen Konsequenzen schließen die Untersuchung ab |
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ISSN: | 0948-0471 |
Contains: | In: De processibus matrimonialibus
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