(1868). Die kirchliche Eheschliessung nach dem katholischen Kirchenrechte, ohne die Nachweisung, dass vorher eine Heiratsurkunde von dem Civilstandsbeamten aufgenommen worden sei: Eine kirchenrechtliche Abhandlung mit besonderer Beziehung auf die in der Pfalz geltenden Gesetze. Kleeberger.
Citação norma ChicagoDie Kirchliche Eheschliessung Nach Dem Katholischen Kirchenrechte, Ohne Die Nachweisung, Dass Vorher Eine Heiratsurkunde Von Dem Civilstandsbeamten Aufgenommen Worden Sei: Eine Kirchenrechtliche Abhandlung Mit Besonderer Beziehung Auf Die in Der Pfalz Geltenden Gesetze. Speyer: Kleeberger, 1868.
Citação norma MLADie Kirchliche Eheschliessung Nach Dem Katholischen Kirchenrechte, Ohne Die Nachweisung, Dass Vorher Eine Heiratsurkunde Von Dem Civilstandsbeamten Aufgenommen Worden Sei: Eine Kirchenrechtliche Abhandlung Mit Besonderer Beziehung Auf Die in Der Pfalz Geltenden Gesetze. Kleeberger, 1868.