Scheidungspflicht und Neuheiratsverbot in der alten Kirche: Kanon 11 (10) des Konzils von Arles 314 im Kontext gesehen

Es geht um can. 11 des Konzils von Arles, der nach Meinung des Autors zu einer möglichen Klärung des Problems der Wiederheirat Geschiedener beitragen könnte. Nach can. 11 unterliegen junge christliche Ehemänner, deren Frauen offenbaren Ehebruch begingen, einem Verbot "nubere". Entscheidend...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft
1. VerfasserIn: Strätz, Hans-Wolfgang 1939- (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: Duncker u. Humblot 1989
In: Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft
Jahr: 1989, Seiten: 679-701
IxTheo Notationen:KAB Kirchengeschichte 30-500; Frühchristentum
SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Wiederverheiratung
B Kirchliche Rechtsgeschichte
B Ehescheidung
B Wiederverheiratete Geschiedene
Beschreibung
Zusammenfassung:Es geht um can. 11 des Konzils von Arles, der nach Meinung des Autors zu einer möglichen Klärung des Problems der Wiederheirat Geschiedener beitragen könnte. Nach can. 11 unterliegen junge christliche Ehemänner, deren Frauen offenbaren Ehebruch begingen, einem Verbot "nubere". Entscheidend ist die Deutung des "nubere". Fazit: "non nubere" ist nicht ausdrückliches Verbot. Can. 11 enthält jedoch folgende Einschränkung: der heiratswillige Ehemann muss sich einem "consilium" des Ortsordinarius unterziehen. Arles sei nach Meinung des Autors wie folgt zu werten: "Das Prinzip der Unauflöslichkeit wurde mit pastoraler Klugheit gefördert"
ISBN:3428067592
Enthält:In: Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft